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   OVG Niedersachsen, 11.04.2018 - 5 ME 21/18   

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OVG Niedersachsen, 11.04.2018 - 5 ME 21/18 (https://dejure.org/2018,9387)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.04.2018 - 5 ME 21/18 (https://dejure.org/2018,9387)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. April 2018 - 5 ME 21/18 (https://dejure.org/2018,9387)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Prüfung der Verletzung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs im Rahmen einer Auswahlentscheidung; Ausschluss der Vergleichbarkeit einer Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten aufgrund unterschiedlich langer Beurteilungszeiträume

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewerbungsverfahrensanspruch; unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume bei der Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten; Vergleichbarkeit

  • rechtsportal.de

    GG Art. 33 Abs. 2
    Prüfung der Verletzung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs im Rahmen einer Auswahlentscheidung; Ausschluss der Vergleichbarkeit einer Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten aufgrund unterschiedlich langer Beurteilungszeiträume

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.04.2018 - 5 ME 21/18
    Erweist sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.

    Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 32).

    Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 10).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.04.2018 - 5 ME 21/18
    Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19).

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 -), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21).

  • VGH Hessen, 30.04.2012 - 1 B 679/12
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.04.2018 - 5 ME 21/18
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist aber hinreichend geklärt, dass unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht ausschließen, solange im Einzelfall auf der Grundlage dieser Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach Bestenauslesegrundsätzen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt (vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 12.8.2015 - 4 S 1405/15 -, juris Rn. 8; Hamb. OVG, Beschluss vom 25.4.2008 - 1 Bs 52/08, 1 So 51/08 -, juris Rn. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 2.10.2014 - 1 B 774/14 -, juris Rn. 23 und Beschluss vom 30. April 2012 - 1 B 679/12 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2015 - 6 B 865/15 -, juris Rn 6 f.; Beschluss vom 27.2.2012 - 6 B 181/12 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 22.9.2011 - 6 A 1284/11 -, juris Rn. 20; a. A. Thür.

    Für die streitige Bewerberauswahl ist der aktuelle Leistungsstand ausschlaggebend (Hess. VGH, Beschluss vom 30. April 2012, a. a. O., Rn. 3).

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.04.2018 - 5 ME 21/18
    Ist aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen, ist für die Auswahlentscheidung (zunächst) auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 - BVerwG 2 C 14.02 -, juris Rn. 22 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.5.2005 - 5 ME 57/05 -, juris Rn. 20), ehe die Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt.
  • BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11

    Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.04.2018 - 5 ME 21/18
    Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.04.2018 - 5 ME 21/18
    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 -), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.
  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.04.2018 - 5 ME 21/18
    Erweist sich anhand dieses Maßstabs die Auswahlentscheidung als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg.
  • BVerwG, 18.07.2001 - 2 C 41.00

    Anlassbeurteilung, Beurteilung, Beurteilungsgespräch, Beurteilungsrichtlinien,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.04.2018 - 5 ME 21/18
    Regelbeurteilungen sollen Aussagen über die Leistung der Beurteilten nicht nur punktuell, sondern in ihrer gesamten zeitlichen Entwicklung und unabhängig von einer konkreten Personalentscheidung erfassen (BVerwG, Urteil vom 18.7.2001 - BVerwG 2 C 41.00 -, juris Rn. 15 f.).
  • OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16

    Ausschärfende Betrachtung; strukturiertes Auswahlgespräch; Binnendifferenzierung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.04.2018 - 5 ME 21/18
    Sofern Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 19).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.2015 - 4 S 1405/15

    Fehlerhafte Anlassbeurteilung für die Beförderung zum Vorsitzenden Richters am

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.04.2018 - 5 ME 21/18
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist aber hinreichend geklärt, dass unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht ausschließen, solange im Einzelfall auf der Grundlage dieser Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach Bestenauslesegrundsätzen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt (vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 12.8.2015 - 4 S 1405/15 -, juris Rn. 8; Hamb. OVG, Beschluss vom 25.4.2008 - 1 Bs 52/08, 1 So 51/08 -, juris Rn. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 2.10.2014 - 1 B 774/14 -, juris Rn. 23 und Beschluss vom 30. April 2012 - 1 B 679/12 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2015 - 6 B 865/15 -, juris Rn 6 f.; Beschluss vom 27.2.2012 - 6 B 181/12 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 22.9.2011 - 6 A 1284/11 -, juris Rn. 20; a. A. Thür.
  • BVerwG, 30.01.2003 - 2 A 1.02

    Beschränkte Überprüfbarkeit einer Eignungseinschätzung des Dienstherrn bei der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2015 - 6 B 1027/15

    Beschwerde einer Lehrerin in einem Konkurrentenstreitverfahren; Aktuelle

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2010 - 5 ME 244/10

    Anforderungen an die Beurteilung sich aus einem niedrigeren Statusamt Bewerbenden

  • OVG Niedersachsen, 01.08.2011 - 5 ME 296/11

    Notwendigkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung im Auswahlverfahren um eine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2011 - 6 A 1284/11

    Ausschluss der Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen durch unterschiedlich

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2005 - 5 ME 57/05

    Anforderungen an die Aktualität eines Leistungsvergleichs im Rahmen eines

  • OVG Niedersachsen, 08.09.2011 - 5 ME 234/11

    Anforderungen an die formelle und materielle Rechtmäßigkeit einer zur Änderung

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2012 - 5 ME 235/12

    Abstellen eines Dienstherrn bei der Beförderungsauswahl zwischen zwei im

  • OVG Hamburg, 25.04.2008 - 1 Bs 52/08

    Einstweilige Anordnung in beamtenrechtliches Konkurrentenverfahren wegen falscher

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2013 - 5 ME 228/13

    Bestimmung der Zuständigkeit für zur Festlegung eines leistungsbezogenen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2012 - 6 B 181/12

    Konkurrentenstreit Auswahlentscheidung Qualifikationsvergleich dienstliche

  • VGH Hessen, 02.10.2014 - 1 B 774/14
  • OVG Niedersachsen, 18.02.2016 - 5 ME 2/16

    Anlassbeurteilung; Auswahlerwägung; Begründung; belastender Verwaltungsakt;

  • OVG Thüringen, 15.04.2014 - 2 EO 641/12

    Konkurrentenstreitverfahren; Richteramt; erneute Auswahl

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2015 - 6 B 865/15

    Besetzung der Stelle eines Leiters einer Justizvollzugsanstalt mit einem

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2024 - 5 ME 121/23

    Anlassbeurteilung; Endzeitpunkte der Beurteilungszeiträume; kommissarische

    Bei Anlassbeurteilungen stellt sich die Frage, ob sich die Beurteilungszeiträume decken oder in erheblicher Weise divergieren, indes in anderer Weise als bei Regelbeurteilungen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.04.2018 - 5 ME 21/18 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 19.06.2019 - 5 ME 87/19 -, n.v.; Beschluss vom 19.07.2022 - 5 ME 55/22 -, n.v., m.w.N.).

    Anlassbeurteilungen kommt hingegen die Aufgabe zu, bei einem Fehlen vergleichbarer periodischer (Regel-)Beurteilungen eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen, indem sie einen aktuellen Leistungsvergleich herstellen und Aussagen zur Eignung der einzelnen Bewerber bezogen auf das angestrebte Amt treffen ( Nds. OVG, Beschluss vom 11.04.2018 - 5 ME 21/18 -, juris Rn. 10).

    Dies begründet für sich genommen noch keine Fehlerhaftigkeit der Anlassbeurteilungen, solange auf der Grundlage der Anlassbeurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG ohne eine ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich ist ( Nds. OVG, Beschluss vom 11.04.2018 - 5 ME 21/18 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 19.06.2019 - 5 ME 87/19 -, n.v.; Beschluss vom 29.05.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 19.07.2022 - 5 ME 55/22 -. n.v.).

    Die auf der Grundlage dienstlicher Anlassbeurteilungen durchzuführende ,Klärung einer Wettbewerbssituation' setzt deshalb voraus, dass sich - erstens - der jeweils maßgebliche Beurteilungszeitraum der Beurteilung selbst eindeutig entnehmen lässt, dieser Beurteilungszeitraum - zweitens - aufgrund nachvollziehbarer Kriterien willkürfrei festgelegt worden ist und der Beurteilungszeitraum - drittens - so lang bemessen sein muss, dass über den einzelnen Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können ( Nds. OVG, Beschluss vom 11.04.2018 - 5 ME 21/18 -, juris Rn. 10).

  • OVG Niedersachsen, 29.05.2020 - 5 ME 187/19

    Amtszulage; Beurteilungsbeitrag; lückenlos; lückenlose Leistungsnachzeichnung; RA

    Bei Anlassbeurteilungen stellt sich die Frage, ob sich die Beurteilungszeiträume decken oder in erheblicher Weise divergieren, indes in anderer Weise als bei Regelbeurteilungen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.2.2018 - 5 ME 231/17 - Beschluss vom 11.4.2018 - 5 ME 21/18 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 1.6.2018 - 5 ME 47/18 - Beschluss vom 19.6.2019 - 5 ME 87/19 -).

    Anlassbeurteilungen kommt hingegen die Aufgabe zu, bei einem Fehlen vergleichbarer periodischer (Regel-)Beurteilungen eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen, indem sie einen aktuellen Leistungsvergleich herstellen und Aussagen zur Eignung der einzelnen Bewerber bezogen auf das angestrebte Amt treffen (Nds. OVG, Beschluss vom 11.4.2018, a. a.O., Rn. 10).

    Dies begründet für sich genommen noch keine Fehlerhaftigkeit der Anlassbeurteilungen, solange auf der Grundlage der Anlassbeurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG ohne eine ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich ist (Nds. OVG, Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn. 10; Beschluss vom 19.6.2019 - 5 ME 87/19 -).

    Die auf der Grundlage dienstlicher Anlassbeurteilungen durchzuführende "Klärung einer Wettbewerbssituation" setzt deshalb voraus, dass sich - erstens - der jeweils maßgebliche Beurteilungszeitraum der Beurteilung selbst eindeutig entnehmen lässt, dieser Beurteilungszeitraum - zweitens - aufgrund nachvollziehbarer Kriterien willkürfrei festgelegt worden ist und der Beurteilungszeitraum - drittens - so lang bemessen sein muss, dass über den einzelnen Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können (Nds. OVG, Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn. 10).

    Die jeweiligen Anfangszeitpunkte - der 16./17. September 2014 (Antragsteller) und der 9. März 2019 bzw. der 9. August 2018 (Beigeladene) - sind willkürfrei jeweils auf den Tag nach der letzten Beurteilung festgesetzt worden, so dass - wie erforderlich - eine lückenlose Beurteilung des Antragstellers und der Beigeladenen gewährleistet ist (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn. 11; das Erfordernis der möglichst lückenlosen Leistungsnachzeichnung hervorhebend auch etwa Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2015 - 5 ME 197/15 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 23.5.2018 - 5 ME 32/18 -, juris Rn. 44).

    Es entspricht der gefestigten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass dienstliche Beurteilungen als Grundlage für künftige Auswahlentscheidungen eine möglichst lückenlose Leistungsnachzeichnung gewährleisten sollen (BVerwG, Urteil vom 16.10.2008 - BVerwG 2 A 9.07 -, juris Rn. 36; Urteil vom 16.10.2010 - BVerwG 2 C 11.09 -, juris Rn. 9); dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der beschließende Senat beigetreten (so Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2015, a. a. O., Rn. 15; Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn. 11; Beschluss vom 23.5.2018, a. a. O., Rn. 44) und folgt ihr auch weiterhin.

    Der beschließende Senat hat in seiner Entscheidung vom 11. April 2018 (a. a. O.) darauf hingewiesen, dass - teilweise durchaus erhebliche - Unterschiede in den Beurteilungszeiträumen um ein Beförderungsamt konkurrierender niedersächsischer Richter und Staatsanwälte ihren Grund in der Anwendung der insoweit maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien, der Allgemeinen Verfügung "Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte" vom 4. Februar 2015 (Nds. Rpfl. S. 77), haben (Nds. OVG, Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn. 8).

    In der Folge dieses Beurteilungssystems ergeben sich zwangsläufig unterschiedliche Beurteilungszeiträume (Nds. OVG, Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn. 8).

    Es entspricht ferner der Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass dieses Beurteilungssystem als solches rechtlich nicht zu beanstanden ist; insbesondere hat der Antragsgegner angesichts des damit verbundenen erheblichen Arbeitsaufwandes in Zusammenschau mit der Stellenpyramide im Richter- und Staatsanwaltsdienst - d. h. der geringen Beförderungsmöglichkeiten für Richter und Staatsanwälte - von der Einführung eines Regelbeurteilungssystems zu festen Stichtagen absehen dürfen (Nds. OVG, Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn. 8).

  • OVG Niedersachsen, 19.07.2022 - 5 ME 55/22

    Leistungsentwicklung; Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen; Vorbeurteilung

    Bei Anlassbeurteilungen stellt sich die Frage, ob sich die Beurteilungszeiträume decken oder in erheblicher Weise divergieren, indes in anderer Weise als bei Regelbeurteilungen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.2.2018 - 5 ME 231/17 - Beschluss vom 11.4.2018 - 5 ME 21/18 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 1.6.2018 - 5 ME 47/18 - Beschluss vom 19.6.2019 - 5 ME 87/19 -).

    Anlassbeurteilungen kommt hingegen die Aufgabe zu, bei einem Fehlen vergleichbarer periodischer (Regel-)Beurteilungen eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen, indem sie einen aktuellen Leistungsvergleich herstellen und Aussagen zur Eignung der einzelnen Bewerber bezogen auf das angestrebte Amt treffen (Nds. OVG, Beschluss vom 11.4.2018 - 5 ME 21/18 -, juris Rn. 10).

    Dies begründet für sich genommen noch keine Fehlerhaftigkeit der Anlassbeurteilungen, solange auf der Grundlage der Anlassbeurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG ohne eine ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich ist (Nds. OVG, Beschluss vom 11.4.2018 - 5 ME 21/18 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 19.6.2019 - 5 ME 87/19 - Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 20).

    Die auf der Grundlage dienstlicher Anlassbeurteilungen durchzuführende "Klärung einer Wettbewerbssituation" setzt deshalb voraus, dass sich - erstens - der jeweils maßgebliche Beurteilungszeitraum der Beurteilung selbst eindeutig entnehmen lässt, dieser Beurteilungszeitraum - zweitens - aufgrund nachvollziehbarer Kriterien willkürfrei festgelegt worden ist und der Beurteilungszeitraum - drittens - so lang bemessen sein muss, dass über den einzelnen Bewerber verlässliche, auch langfristige Aussagen getroffen werden können (Nds. OVG, Beschluss vom 11.4.2018 - 5 ME 21/18 -, juris Rn. 10).

  • OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 32/18

    Ausschreibung und Übertragung des Amts des Präsidenten des Oberlandesgerichts auf

    Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.4.2018 - 5 ME 21/18 -, juris Rn 2; Beschluss vom 16.4.2018 - 5 ME 28/18 -, juris Rn 17).

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn 12; Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn 4; Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn 19), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ("ausschärfende Betrachtung") als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte abstellen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 15; Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn 4; Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn 19).

  • OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 43/18

    Beurteilung im höheren Statusamt; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.4.2018 - 5 ME 21/18 -, juris Rn 2; Beschluss vom 16.4.2018 - 5 ME 28/18 -, juris Rn 17).

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn 12; Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn 4; Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn 19), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ("ausschärfende Betrachtung") als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte abstellen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2017, a. a. O., Rn 15; Beschluss vom 11.4.2018, a. a. O., Rn 4; Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn 19).

  • VG Schleswig, 30.05.2018 - 12 B 59/17

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Richterwahl

    Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume bei der Beurteilung von Richterinnen und Richtern schließen die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nur dann nicht aus, wenn auf der Grundlage dieser Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach Bestenauslesegrundsätzen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.April 2018 - 5 ME 21/18 -, juris Rn.8).

    Ausschlaggebend ist der aktuelle Leistungsstand (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.April 2018 - 5 ME 21/18 -, juris Rn. 10; Hessischer VGH, Beschluss vom 02. Oktober 2014 - 1 B 774/14 -, juris Rn. 3).

  • VG München, 13.08.2021 - M 5 E 21.1475

    Konkurrentenstreitverfahren um die Stelle einer Vorsitzenden Richterin am

    Daher ist für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Stichtag oder zumindest nicht zu erheblich auseinanderfallenden Stichtagen endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Stichtag beginnt (OVG NW, B.v. 1.10.2015 - 6 B 1027/15 - juris Rn. 5; NdsOVG, B.v. 11.4.2018 - 5 ME 21/18 - ZBR 2018, 394, juris Rn. 13).

    Soweit in der Rechtsprechung die Tendenz sichtbar ist, etwa ein Drittel des Beurteilungszeitraums einer periodischen Beurteilung als zeitliche Grenze für das Auseinanderfallen der Endzeitpunkte der zu vergleichenden Beurteilungen zu sehen (NdsOVG, B.v. 11.4.2018 - 5 ME 21/18 - ZBR 2018, 394, juris Rn. 13; BVerwG, B.v. 12.4.2013 - 1 WDS-VR 1/13 - juris Rn. 40), ist das nur ein Anhaltspunkt und auch für den Vergleich von Regel- und Anlassbeurteilungen entwickelt.

  • VG München, 16.12.2021 - M 5 E 21.4174

    Einstweilige Anordnung, Stellenbesetzung, Dienstliche Beurteilung,

    Daher ist für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Stichtag oder zumindest nicht zu erheblich auseinanderfallenden Stichtagen endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Stichtag beginnt (OVG NW, B.v. 1.10.2015 - 6 B 1027/15 - juris Rn. 5; NdsOVG, B.v. 11.4.2018 - 5 ME 21/18 - ZBR 2018, 394, juris Rn. 13).

    Soweit in der Rechtsprechung die Tendenz sichtbar ist, etwa ein Drittel des Beurteilungszeitraums einer periodischen Beurteilung als zeitliche Grenze für das Auseinanderfallen der Endzeitpunkte der zu vergleichenden Beurteilungen zu sehen (NdsOVG, B.v. 11.4.2018 - 5 ME 21/18 - ZBR 2018, 394, juris Rn. 13; BVerwG, B.v. 12.4.2013 - 1 WDS-VR 1/13 - juris Rn. 40), ist das nur ein Anhaltspunkt der für den Vergleich von Regel- und Anlassbeurteilungen entwickelt wurde.

  • VG Schleswig, 22.05.2019 - 12 B 82/18

    Stellenbesetzung; Richter

    Ein solches Beurteilungssystem führt zwangsläufig zu unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen und nimmt dies in Kauf (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.04.2018 a.a.O. Rn. 8, 10f; OVG Koblenz, Beschluss vom 02.07.2014 - 10 B 10320/14 -, juris Rn. 11).

    Die unterschiedliche Länge der Beurteilungszeiträume schließt die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht aus, solange im Einzelfall auf der Grundlage dieser Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach Bestenauslesegrundsätzen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.04.2018 - 5 ME 21/18 -, juris Rn. 8).

  • VG Schleswig, 05.05.2022 - 12 B 10010/21

    Schleswig-Holstein: Stellenbesetzung mit Generalstaatsanwältin rechtmäßig

    Die unterschiedliche Länge der Beurteilungszeiträume schließt die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen nicht aus, solange im Einzelfall auf der Grundlage dieser Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach Bestenauslesegrundsätzen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligungen eines Bewerbers möglich bleibt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.04.2018 - 5 ME 21/18 - juris Rdnr. 8).
  • VG Schleswig, 30.05.2018 - 12 B 63/17

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Richterwahl

  • VG Köln, 21.05.2021 - 19 L 242/21
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